Stilllegung

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wodeknode
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Stilllegung

Beitrag von wodeknode »

Guten Morgen,

hab nun nach zwei schönen Jahren Syncro-Fahrens nun vor diesen stillzulegen. Hab nun doch was sparsameres/günstigeres und auch nicht so schraubbedürftiges. (lieg leider etwas Zuneigung an, und zur Zeit zeittechnisch schlecht.)

Nun meine Fragen, was sollte man alles vorher machen. Reifen wollte ich alte nehmen sonst? alle Flüssigkeiten auffühlen?!


Grüße Birger
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schmidtla
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Re: Stilllegung

Beitrag von schmidtla »

Hi,

also ich habe nur Standreifen auf meinen Passat und fertig. Dann habe ich den Lack poliert, die Gummis nochmal eingeschmiert, innen sauber gemacht, Batterie raus und eine leichte luftdurchlässige Plane drüber. Nach zwei Jahren hab ich ihn aus der Scheune geholt, Batterie rein, sicherheitshalber mit überbrückt, angelassen, warm gefahren, Ölwechsel gemacht, nachdem er kalt war Wasser mit Glysantin gewechselt, Bremsflüssigkeitswechsel und bin beim Tüv ohne Mängel durch.

Gruß,

schmidtla, der da etwas leidenschaftslos ist :notworthy: .....was soll passieren??? :-k
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Re: Stilllegung

Beitrag von fiatfritze »

... und dann solltest du beachten:
das Fahrzeug gilt max. 18 Monate als "vorübergehend stillgelegt", danach als "endgültig stillgelegt".
Bei der erneuten Zulassung innerhalb der 18 Monate muß noch mindestens 1 Monat bis zum Ablauf der HU-Frist sein, sonst ist vorher
eine neue HU fällig. Sind die 18 Monate Stilllegung überschritten ist m.W. vor der Zulassung eine Vollabnahme bei TÜV oderDeKra fällig.
Es gibt da aber Tricks :occasion5: :mrgreen:

Gruß Martin
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Re: Stilllegung

Beitrag von VWSantana »

Hallo Martin,
das stimmt so nicht mehr:
http://www.landkreis-regen.de/komxpress ... D2634C340}
Innerhalb von 7 Jahren reicht zur Wiederzulassung TÜV.
"Wiederzulassung: Die bisherige Regelung, dass Fahrzeuge nach 18-monatiger Stilllegung als endgültig stillgelegt gelten, wurde auf 7 Jahre erhöht. Innerhalb dieser 7 Jahre ist für eine Wiederzulassung lediglich eine Haupt- /Abgasuntersuchung erforderlich, wenn diese in der Zwischenzeit fällig war. Bisher war bereits nach 18-monatiger Stilllegung ein "Vollgutachten" nach § 21 StVZO erforderlich. Nach Ablauf der 7 Jahre ist ein solches Gutachten nur erforderlich, wenn der Nachweis der Typgenehmigung/Einzelgenehmigung nicht durch entsprechende Unterlagen erbracht werden kann (z. B. EWG-Übereinstimmungsbescheinigung, Hersteller-Datenbestätigung)."

Grüße aus dem Solling, Klaus
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Re: Stilllegung

Beitrag von wodeknode »

Danke,
das ist gut zu wissen, TÜV läuft jetzt ab und frühestens in 3 Jahren soll er wieder um leben erweckt werden.
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